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WEG-Verwalter wechseln: Beschluss und Übergabe

Der Wechsel des WEG-Verwalters ist ein Vorgang, der über mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung gesteuert wird. Von der Abberufung über die Neubestellung bis zur Übergabe der Unterlagen greifen verschiedene Schritte ineinander. Dieser Ratgeber ordnet die einzelnen Beschlüsse und Fristen für Eigentümergemeinschaften ein.

Von VerwalterHeld Redaktion · Aktualisiert am 9.9.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Abberufung und Neubestellung des Verwalters erfolgen jeweils durch eigenständigen Mehrheitsbeschluss.
  • Die Abberufung ist nach § 26 Abs. 3 WEG jederzeit möglich, auch ohne besonderen Grund.
  • Der bestehende Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
  • Eine vollständige Übergabe der Unterlagen ist Voraussetzung für eine reibungslose Fortführung der Verwaltung.

Beschlüsse als Grundlage des Wechsels

In einer WEG wird jede wesentliche Entscheidung zur Verwaltung durch Beschluss der Eigentümerversammlung getroffen. Für einen Wechsel sind in der Regel mehrere Beschlüsse relevant: die Abberufung des amtierenden Verwalters, gegebenenfalls die Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund sowie die Bestellung eines neuen Verwalters.

Diese Beschlüsse können in derselben Versammlung gefasst werden, wenn bereits ein Angebot für eine neue Verwaltung vorliegt, oder nacheinander, wenn die Suche erst im Anschluss beginnt.

Abberufung des amtierenden Verwalters

Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 WEG kann die Bestellung des Verwalters jederzeit durch Mehrheitsbeschluss widerrufen werden. Ein besonderer Grund ist dafür nicht erforderlich, wohl aber eine ordnungsgemäße Ankündigung des Tagesordnungspunkts in der Einladung zur Versammlung.

Der Beschluss über die Abberufung sollte klar formuliert und protokolliert werden, insbesondere wenn im Anschluss unmittelbar ein neuer Verwalter bestellt werden soll.

Neubestellung des Verwalters

Die Bestellung eines neuen Verwalters erfolgt ebenfalls durch Mehrheitsbeschluss nach § 26 Abs. 1 WEG. Die Bestelldauer ist gesetzlich auf höchstens fünf Jahre begrenzt, bei der erstmaligen Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum auf höchstens drei Jahre.

Wohnungseigentümer haben nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Dies sollte bei der Auswahl und beim Vergleich der Angebote berücksichtigt werden.

Ende des alten und Beginn des neuen Verwaltervertrags

Mit der Abberufung endet nicht automatisch der Verwaltervertrag der bisherigen Verwaltung. Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG endet dieser spätestens sechs Monate nach der Abberufung, sofern kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt.

Für den neuen Verwalter wird parallel zur Bestellung ein neuer Verwaltervertrag abgeschlossen, in dem Vergütung, Leistungsumfang und Laufzeit festgelegt werden.

Organisation der Übergabe

Die Übergabe der Verwaltungsunterlagen ist ein praktisch entscheidender Schritt. Dazu gehören die Beschluss-Sammlung, Protokolle, Verträge mit Dienstleistern, technische Unterlagen sowie die Übertragung der Konten der Gemeinschaft.

Der Verwaltungsbeirat kann diesen Prozess begleiten und als Ansprechpartner für beide Verwaltungen fungieren, um Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Übergabe sicherzustellen.

  • Beschluss-Sammlung und Versammlungsprotokolle
  • Verträge mit Dienstleistern und Versicherern
  • Technische Dokumentation zum Gemeinschaftseigentum
  • Konten und Kontostände der Gemeinschaft

Typische Stolpersteine beim Wechsel

Häufige Probleme entstehen, wenn Beschlüsse nicht ordnungsgemäß angekündigt wurden oder die Übergabe der Unterlagen verzögert erfolgt. Auch eine unklare Regelung der Übergangszeit zwischen altem und neuem Verwalter kann zu Reibungsverlusten führen.

Eine sorgfältige Vorbereitung der Tagesordnungspunkte und eine schriftliche Übergabeliste helfen, diese Stolpersteine zu vermeiden.

Häufige Fragen

Müssen Abberufung und Neubestellung in derselben Versammlung erfolgen?

Nein, das ist nicht zwingend. Beide Beschlüsse können getrennt gefasst werden, häufig ist es aber sinnvoll, sie zu bündeln, wenn bereits ein neues Angebot vorliegt.

Ist für die Abberufung ein wichtiger Grund erforderlich?

Nein. Nach § 26 Abs. 3 WEG kann die Bestellung jederzeit durch Mehrheitsbeschluss widerrufen werden, ein besonderer Grund ist nicht erforderlich.

Wie lange darf der neue Verwalter bestellt werden?

Die Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt, bei der ersten Bestellung nach Aufteilung in Wohnungseigentum auf höchstens drei Jahre.

Wer sorgt für die Übergabe der Unterlagen?

Grundsätzlich ist die bisherige Verwaltung zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet. Der Verwaltungsbeirat kann den Prozess begleiten und koordinieren.

Was passiert mit dem Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter beim Wechsel?

Der Anspruch nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG besteht unabhängig vom Wechsel fort und sollte bei der Auswahl der neuen Verwaltung berücksichtigt werden.

Quellen und Datengrundlagen

Die regionalen Informationen auf dieser Seite wurden auf Basis der jeweils angegebenen öffentlich zugänglichen Quellen zusammengestellt.

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