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WEG-Verwaltung

Aufgaben einer Hausverwaltung im Überblick

Der Begriff Hausverwaltung umfasst je nach Objekt unterschiedliche Aufgabenbereiche. Für Wohnungseigentümergemeinschaften ergeben sich zentrale Pflichten aus § 27 WEG, für vermietete Objekte gelten teils andere Schwerpunkte. Dieser Überblick ordnet die wichtigsten Aufgabenfelder und ihre rechtlichen Grundlagen.

Von VerwalterHeld Redaktion · Aktualisiert am 9.9.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Aufgaben des WEG-Verwalters sind in § 27 WEG geregelt und gelten unabhängig vom konkreten Vertrag.
  • Kaufmännische, technische und rechtliche Aufgaben lassen sich in der Praxis klar voneinander abgrenzen.
  • Mietverwaltung und WEG-Verwaltung unterscheiden sich im Aufgabenzuschnitt teils erheblich.
  • Der Verwalter handelt innerhalb gesetzlicher und durch Beschlüsse gesetzter Grenzen, nicht nach freiem Ermessen.

Gesetzliche Grundlage: § 27 WEG

Die Aufgaben und Befugnisse des WEG-Verwalters sind in § 27 WEG geregelt. Dazu zählen unter anderem die Durchführung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung im Rahmen laufender Instandhaltung sowie die Vertretung der Gemeinschaft gegenüber Dritten in bestimmten Angelegenheiten.

Diese gesetzlichen Aufgaben gelten unabhängig davon, was im konkreten Verwaltervertrag im Detail vereinbart wurde. Der Vertrag kann den Leistungsumfang konkretisieren, aber die gesetzlichen Mindestpflichten nicht unterschreiten.

Kaufmännische Aufgaben

Zu den kaufmännischen Aufgaben zählen die Erstellung des Wirtschaftsplans, die Erstellung der Jahresabrechnung, die Verwaltung der Instandhaltungsrücklage sowie die laufende Buchhaltung. Diese Aufgaben bilden das finanzielle Rückgrat der Verwaltung.

  • Aufstellung des Wirtschaftsplans für das kommende Wirtschaftsjahr.
  • Erstellung der Jahresabrechnung mit Einzel- und Gesamtabrechnung.
  • Verwaltung der Instandhaltungsrücklage und laufender Zahlungsverkehr.
  • Mahnwesen bei rückständigen Hausgeldzahlungen.

Technische Aufgaben

Technische Aufgaben umfassen die Organisation von Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums. Dazu gehört auch die Koordination von Handwerkern, die Einholung von Angeboten für Reparaturen und die Begleitung größerer Baumaßnahmen.

Bei größeren technischen Maßnahmen bereitet die Verwaltung in der Regel die Beschlussfassung vor, etwa durch Einholung von Vergleichsangeboten und die Aufbereitung technischer Gutachten, damit die Eigentümerversammlung sachgerecht entscheiden kann.

Rechtliche und organisatorische Aufgaben

Der Verwalter bereitet die Eigentümerversammlung vor, lädt form- und fristgerecht ein und führt Beschlüsse aus. Er ist zudem für die Umsetzung der Hausordnung und die Kommunikation mit einzelnen Eigentümern zuständig.

In bestimmten Angelegenheiten vertritt der Verwalter die Gemeinschaft nach außen, etwa gegenüber Versorgern, Versicherungen oder in gerichtlichen Verfahren, soweit ihm entsprechende Befugnisse per Gesetz oder Beschluss zustehen.

Grenzen der Verwalterbefugnisse

Der Verwalter handelt nicht nach freiem Ermessen, sondern innerhalb der gesetzlichen Vorgaben und der von der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse. Maßnahmen, die über die laufende Verwaltung hinausgehen, bedürfen grundsätzlich eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft.

Diese Begrenzung schützt die Gemeinschaft davor, dass wesentliche Entscheidungen ohne ihre Mitwirkung getroffen werden. Gleichzeitig ermöglicht sie dem Verwalter, alltägliche Aufgaben eigenständig zu erledigen, ohne für jede Kleinigkeit einen Beschluss einholen zu müssen.

Abgrenzung zur Mietverwaltung

Bei einer reinen Mietverwaltung eines Sondereigentums oder eines vermieteten Hauses liegt der Schwerpunkt anders: Hier stehen Mieterkommunikation, Mietvertragsverwaltung, Nebenkostenabrechnung gegenüber Mietern und die Objektbetreuung im vermieteten Bestand im Vordergrund. Die gesetzlichen WEG-Aufgaben aus § 27 WEG gelten hier nicht, da sie sich auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beziehen.

In der Praxis übernehmen manche Verwaltungen beide Aufgabenbereiche parallel, etwa wenn ein Eigentümer sowohl Mitglied einer WEG ist als auch seine Einheit vermietet.

Häufige Fragen

Welche Aufgaben hat ein WEG-Verwalter gesetzlich?

Die zentralen Aufgaben ergeben sich aus § 27 WEG, etwa die Ausführung von Beschlüssen, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung und die Vertretung der Gemeinschaft in bestimmten Angelegenheiten.

Darf der Verwalter über alle Maßnahmen allein entscheiden?

Nein. Maßnahmen, die über die laufende Verwaltung hinausgehen, bedürfen grundsätzlich eines Beschlusses der Eigentümerversammlung.

Wie unterscheidet sich Mietverwaltung von WEG-Verwaltung?

Die WEG-Verwaltung betreut die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den gesetzlichen Vorgaben des WEG, während die Mietverwaltung sich auf die Betreuung vermieteter Objekte und die Mieterkommunikation konzentriert.

Gehört die Jahresabrechnung zu den Pflichtaufgaben?

Ja, die Erstellung der Jahresabrechnung zählt zu den kaufmännischen Kernaufgaben einer WEG-Verwaltung.

Kann der Verwaltervertrag die gesetzlichen Aufgaben einschränken?

Nein. Der Vertrag kann Leistungen konkretisieren und ergänzen, aber die gesetzlichen Mindestpflichten aus § 27 WEG nicht unterschreiten.

Quellen und Datengrundlagen

Die regionalen Informationen auf dieser Seite wurden auf Basis der jeweils angegebenen öffentlich zugänglichen Quellen zusammengestellt.

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