Gesetzliche Grundlage: § 27 WEG
Die Aufgaben und Befugnisse des WEG-Verwalters sind in § 27 WEG geregelt. Dazu zählen unter anderem die Durchführung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung im Rahmen laufender Instandhaltung sowie die Vertretung der Gemeinschaft gegenüber Dritten in bestimmten Angelegenheiten.
Diese gesetzlichen Aufgaben gelten unabhängig davon, was im konkreten Verwaltervertrag im Detail vereinbart wurde. Der Vertrag kann den Leistungsumfang konkretisieren, aber die gesetzlichen Mindestpflichten nicht unterschreiten.
