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Hausverwaltung wechseln

Hausverwaltung wechseln: Ablauf Schritt für Schritt

Ein Wechsel der Hausverwaltung betrifft bei einer WEG die gesamte Eigentümergemeinschaft und erfordert einen geordneten Ablauf. Vom Beschluss über die Abberufung bis zur Übergabe der Unterlagen gibt es mehrere Etappen, die aufeinander aufbauen. Dieser Ratgeber erklärt den typischen Ablauf in der richtigen Reihenfolge.

Von VerwalterHeld Redaktion · Aktualisiert am 9.9.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Wechsel gliedert sich in Abberufung, Vertragsende, Übergabe und Neubestellung.
  • Die Abberufung des Verwalters ist nach § 26 Abs. 3 WEG jederzeit durch Mehrheitsbeschluss möglich.
  • Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
  • Eine sorgfältige Übergabe der Unterlagen ist Voraussetzung für einen reibungslosen Start der neuen Verwaltung.

Typische Anlässe für einen Wechsel

Ein Wechsel der Hausverwaltung wird oft durch mangelnde Erreichbarkeit, unklare Abrechnungen oder wiederholte Kommunikationsprobleme ausgelöst. Auch das Auslaufen der Bestellungsdauer kann ein Anlass sein, das Verhältnis grundsätzlich zu überdenken und den Markt neu zu sondieren.

Unabhängig vom konkreten Anlass sollte der Wechsel gut vorbereitet werden, damit die laufende Verwaltung der Gemeinschaft nicht ins Stocken gerät.

Abberufung durch Beschluss der Eigentümerversammlung

Nach § 26 Abs. 3 WEG kann die Bestellung eines Verwalters jederzeit durch Beschluss der Eigentümerversammlung widerrufen werden, auch ohne besonderen Grund. Für den Beschluss genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Abberufungsbeschluss sollte als eigener Tagesordnungspunkt behandelt und im Protokoll dokumentiert werden. Häufig wird gleichzeitig über die Bestellung einer neuen Verwaltung abgestimmt, sofern bereits ein Angebot vorliegt.

Ende des Verwaltervertrags

Die Abberufung als Organ der WEG ist rechtlich von der Beendigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Der Vertrag endet nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG spätestens sechs Monate nach der Abberufung, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt oder eine kürzere Frist vereinbart wurde.

Diese Übergangsfrist soll sicherstellen, dass die Verwaltung der Gemeinschaft nicht ohne Ansprechpartner dasteht, während eine neue Hausverwaltung gesucht oder eingearbeitet wird.

Neue Hausverwaltung suchen und bestellen

Parallel zur Abberufung oder direkt im Anschluss sollte die Suche nach einer neuen Hausverwaltung beginnen. Die Vorgehensweise dazu, von der Bedarfsermittlung bis zum Vergleich der Angebote, ist in den Ratgebern zum Finden und Vergleichen von Hausverwaltungen beschrieben.

Die Bestellung der neuen Verwaltung erfolgt ebenfalls durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung, üblicherweise verbunden mit dem Abschluss eines neuen Verwaltervertrags.

Übergabe der Unterlagen und Konten

Ein zentraler Schritt beim Wechsel ist die vollständige Übergabe der Verwaltungsunterlagen: Beschluss-Sammlung, Protokolle, Verträge, technische Unterlagen sowie die Kontoführung für Instandhaltungsrücklage und laufendes Girokonto.

Die scheidende Verwaltung ist verpflichtet, die Unterlagen der Gemeinschaft beziehungsweise der neuen Verwaltung herauszugeben. In der Praxis empfiehlt sich eine schriftliche Übergabeliste, um Vollständigkeit und Zeitpunkt der Übergabe zu dokumentieren.

  • Beschluss-Sammlung und Versammlungsprotokolle
  • Vertragsunterlagen zu Dienstleistern und Versicherungen
  • Kontostände und Kontounterlagen der Gemeinschaft
  • Technische Dokumentation und Wartungsverträge

Übergangszeit sinnvoll gestalten

In der Zeit zwischen Abberufung und tatsächlichem Beginn der neuen Verwaltung sollte klar geregelt sein, wer für dringende Angelegenheiten ansprechbar ist. Ein direkter Übergang ohne Lücke ist anzustreben, ist in der Praxis aber nicht immer möglich.

Ein enger Austausch zwischen altem und neuem Verwalter sowie dem Verwaltungsbeirat erleichtert den Übergang erheblich.

Häufige Fragen

Kann die Hausverwaltung jederzeit abberufen werden?

Ja. Nach § 26 Abs. 3 WEG kann die Bestellung jederzeit durch Mehrheitsbeschluss widerrufen werden, ein besonderer Grund ist dafür nicht erforderlich.

Endet der Verwaltervertrag sofort mit der Abberufung?

Nicht zwingend. Der Vertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung, sofern kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt oder eine andere Frist vereinbart ist.

Wer entscheidet über die Bestellung der neuen Hausverwaltung?

Auch die Neubestellung erfolgt durch Beschluss der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit, in der Regel nach vorherigem Vergleich mehrerer Angebote.

Welche Unterlagen muss die alte Verwaltung übergeben?

Dazu gehören insbesondere die Beschluss-Sammlung, Protokolle, Verträge, technische Dokumentationen sowie Kontounterlagen der Gemeinschaft.

Was passiert, wenn keine neue Verwaltung rechtzeitig bestellt wird?

In diesem Fall kann die Bestellung eines Verwalters durch das Gericht beantragt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Gemeinschaft handlungsunfähig zu werden droht.

Quellen und Datengrundlagen

Die regionalen Informationen auf dieser Seite wurden auf Basis der jeweils angegebenen öffentlich zugänglichen Quellen zusammengestellt.

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