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Hausverwaltung wechseln

Hausverwaltung kündigen: Fristen und Vorgehen

Wer sich von einer Hausverwaltung trennen möchte, muss zwischen der Beendigung des Verwaltervertrags und, bei einer WEG, der Abberufung als Organ unterscheiden. Beide Vorgänge folgen unterschiedlichen Regeln. Dieser Ratgeber erklärt die relevanten Fristen und das praktische Vorgehen.

Von VerwalterHeld Redaktion · Aktualisiert am 9.9.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Verwaltervertrag kann ordentlich zum Laufzeitende oder außerordentlich aus wichtigem Grund enden.
  • Bei einer WEG ist die Abberufung als Organ von der Kündigung des Verwaltervertrags zu trennen.
  • Nach Abberufung endet der Vertrag spätestens sechs Monate später, sofern kein wichtiger Grund vorliegt.
  • Eine Kündigung sollte schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund bei außerordentlicher Kündigung benennen.

Verwaltervertrag und Organstellung getrennt betrachten

Bei einer WEG ist der Verwalter zugleich Organ der Gemeinschaft und Vertragspartner aus dem Verwaltervertrag. Die Bestellung als Organ wird durch Beschluss der Eigentümerversammlung begründet und kann jederzeit widerrufen werden. Der Verwaltervertrag hingegen ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der eigenen Kündigungsregeln folgt.

Für Eigentümer und Beiräte ist es wichtig, beide Ebenen im Blick zu behalten, da die Beendigung der Organstellung allein den Vertrag nicht automatisch beendet.

Ordentliche Kündigung zum Laufzeitende

Verwalterverträge werden häufig für die Dauer der Bestellung, also bis zu fünf Jahre, abgeschlossen und enthalten Regelungen zur ordentlichen Kündigung beziehungsweise zum automatischen Auslaufen bei Ende der Bestellung. Es empfiehlt sich, die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Fristen und Formvorgaben genau zu prüfen.

Läuft die Bestellung regulär aus, ohne dass eine Verlängerung beschlossen wird, endet in der Regel auch der Verwaltervertrag zu diesem Zeitpunkt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Liegt ein wichtiger Grund vor, etwa gravierende Pflichtverletzungen der Verwaltung, kann der Verwaltervertrag fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund muss so schwerwiegend sein, dass der Gemeinschaft ein Festhalten am Vertrag bis zum regulären Ende nicht zumutbar ist.

Auch bei der außerordentlichen Kündigung ist ein entsprechender Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich, in der Regel verbunden mit der gleichzeitigen Abberufung als Verwalter.

  • Wiederholte, gravierende Pflichtverletzungen
  • Fehlende oder unrichtige Abrechnungen trotz Abmahnung
  • Handeln entgegen ausdrücklicher Beschlüsse der Gemeinschaft

Die Sechs-Monats-Frist nach Abberufung

Wird der Verwalter durch Beschluss abberufen, endet der Verwaltervertrag nach § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Diese Frist gilt unabhängig von einer möglicherweise längeren vertraglichen Laufzeit und dient dem Schutz der Gemeinschaft vor abrupten Zuständigkeitslücken.

Vereinbaren die Parteien eine kürzere Frist oder liegt ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, kann der Vertrag auch früher enden.

Praktisches Vorgehen und Form der Kündigung

Eine Kündigung sollte immer schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund im Fall einer außerordentlichen Kündigung konkret benennen. Grundlage ist der zuvor gefasste Beschluss der Eigentümerversammlung, der die Kündigung beziehungsweise Abberufung trägt.

Nach Absendung der Kündigung sollte parallel die Übergabe der Unterlagen organisiert werden, wie im Ratgeber zum Wechsel der Hausverwaltung beschrieben.

Häufige Fragen

Reicht die Abberufung, um den Verwaltervertrag zu beenden?

Nein. Die Abberufung als Organ und die Kündigung des Verwaltervertrags sind rechtlich getrennt. Nach Abberufung endet der Vertrag jedoch spätestens sechs Monate später.

Kann ein einzelner Eigentümer die Hausverwaltung kündigen?

Nein. Kündigung und Abberufung erfordern einen Beschluss der Eigentümerversammlung, nicht die Erklärung eines einzelnen Eigentümers.

Was gilt als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung?

Dazu zählen etwa gravierende, wiederholte Pflichtverletzungen wie fehlerhafte Abrechnungen trotz Abmahnung oder ein Handeln entgegen klaren Beschlüssen der Gemeinschaft.

In welcher Form sollte gekündigt werden?

Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und sich auf den zugrunde liegenden Beschluss der Eigentümerversammlung stützen; bei außerordentlicher Kündigung sollte der Grund benannt werden.

Was passiert mit laufenden Aufgaben während der Kündigungsfrist?

Bis zum tatsächlichen Vertragsende bleibt die bisherige Verwaltung grundsätzlich zuständig und sollte die Übergabe an eine neue Verwaltung vorbereiten.

Quellen und Datengrundlagen

Die regionalen Informationen auf dieser Seite wurden auf Basis der jeweils angegebenen öffentlich zugänglichen Quellen zusammengestellt.

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