Verwaltervertrag und Organstellung getrennt betrachten
Bei einer WEG ist der Verwalter zugleich Organ der Gemeinschaft und Vertragspartner aus dem Verwaltervertrag. Die Bestellung als Organ wird durch Beschluss der Eigentümerversammlung begründet und kann jederzeit widerrufen werden. Der Verwaltervertrag hingegen ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der eigenen Kündigungsregeln folgt.
Für Eigentümer und Beiräte ist es wichtig, beide Ebenen im Blick zu behalten, da die Beendigung der Organstellung allein den Vertrag nicht automatisch beendet.
