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WEG-Verwaltung

WEG-Verwalter abberufen: Voraussetzungen und Ablauf

Eigentümergemeinschaften können ihren Verwalter jederzeit abberufen – ein besonderer Grund ist dafür nicht erforderlich. Wichtig ist, den Ablauf korrekt zu gestalten und die Folgen für den Verwaltervertrag zu kennen. Dieser Ratgeber erklärt Voraussetzungen, Mehrheitserfordernisse und den praktischen Ablauf einer Abberufung.

Von VerwalterHeld Redaktion · Aktualisiert am 9.9.2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Abberufung des Verwalters ist jederzeit möglich und erfordert keinen wichtigen Grund.
  • Für den Abberufungsbeschluss genügt die einfache Mehrheit der abstimmenden Eigentümer.
  • Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung.
  • Eine sorgfältige Übergabe der Unterlagen ist auch nach der Abberufung wichtig für die weitere Verwaltung.

Abberufung jederzeit möglich

Nach geltendem WEG-Recht kann die Eigentümergemeinschaft den Verwalter jederzeit abberufen. Ein wichtiger Grund, wie er früher teilweise diskutiert wurde, ist für die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses nicht erforderlich. Diese Regelung stärkt die Selbstbestimmung der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter.

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Abberufung ohne Grund immer sinnvoll ist. Insbesondere wirkt sich das Fehlen eines wichtigen Grundes auf die vertragliche Seite aus: Ohne wichtigen Grund endet der Verwaltervertrag in der Regel nicht sofort, sondern erst nach der gesetzlich vorgesehenen Frist.

Erforderliche Mehrheit

Für den Beschluss über die Abberufung genügt die einfache Mehrheit der auf der Eigentümerversammlung abstimmenden Eigentümer. Eine qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit ist nicht erforderlich. Das gilt unabhängig davon, ob der Verwalter freiwillig zurücktreten möchte oder gegen seinen Willen abberufen wird.

Die Abberufung kann als eigener Tagesordnungspunkt beschlossen werden, häufig gekoppelt mit der Bestellung eines Nachfolgers, um eine verwaltungslose Zeit zu vermeiden.

Praktischer Ablauf einer Abberufung

Der Ablauf beginnt in der Regel mit der Aufnahme des Tagesordnungspunkts „Abberufung des Verwalters“ in die Einladung zur Eigentümerversammlung. Auf der Versammlung wird über die Abberufung abgestimmt; bei Annahme wird der Beschluss protokolliert.

  • Tagesordnungspunkt fristgerecht ankündigen und Einladung form- und fristgerecht versenden.
  • Abstimmung über die Abberufung mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Eigentümer.
  • Protokollierung des Beschlusses und gegebenenfalls Bestellung eines Nachfolgeverwalters.
  • Information des bisherigen Verwalters über den Beschluss und Einleitung der Übergabe.

Folgen für den Verwaltervertrag

Die Abberufung als organisationsrechtlicher Akt ist vom Verwaltervertrag zu unterscheiden. Der Vertrag endet infolge der Abberufung spätestens sechs Monate nach dem Abberufungsbeschluss. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Vertrag auch fristlos enden.

Bis zum Ende dieser Frist bleibt der bisherige Verwalter grundsätzlich vergütungsberechtigt, auch wenn er faktisch keine oder nur reduzierte Aufgaben mehr wahrnimmt, sofern der Vertrag keine abweichende Regelung enthält.

Übergabe an den Nachfolger

Nach der Abberufung ist eine geordnete Übergabe wichtig: Der bisherige Verwalter sollte Unterlagen wie Verträge, Abrechnungen, Protokolle und die Kontenübersicht vollständig an die Gemeinschaft oder direkt an den Nachfolger übergeben.

Eine klare Übergabefrist und die Benennung eines Ansprechpartners auf beiden Seiten erleichtern den Übergang erheblich und verhindern, dass wichtige Vorgänge während des Wechsels liegen bleiben.

Nachfolgeregelung und verwaltungslose Zeit

Damit die Gemeinschaft nicht ohne Verwalter dasteht, empfiehlt es sich, die Abberufung möglichst mit der Bestellung eines Nachfolgers zu koppeln. Fehlt ein Nachfolger, kann in dringenden Fällen ein Notverwalter durch das Gericht bestellt werden.

Eine gut vorbereitete Eigentümerversammlung, die Abberufung und Neubestellung gemeinsam behandelt, reduziert das Risiko einer verwaltungslosen Übergangszeit deutlich.

Häufige Fragen

Braucht die Eigentümergemeinschaft einen Grund, um den Verwalter abzuberufen?

Nein. Die Abberufung ist jederzeit möglich, ein wichtiger Grund ist für die Wirksamkeit des Beschlusses nicht erforderlich.

Welche Mehrheit ist für die Abberufung nötig?

Es genügt die einfache Mehrheit der auf der Eigentümerversammlung abstimmenden Eigentümer. Eine qualifizierte Mehrheit ist nicht vorgeschrieben.

Endet der Verwaltervertrag sofort mit der Abberufung?

In der Regel nicht sofort: Der Vertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung, sofern kein wichtiger Grund eine fristlose Beendigung rechtfertigt.

Muss vor der Abberufung bereits ein Nachfolger feststehen?

Rechtlich zwingend ist das nicht, aus praktischen Gründen empfiehlt es sich aber, Abberufung und Neubestellung möglichst gemeinsam zu beschließen, um eine verwaltungslose Zeit zu vermeiden.

Was passiert, wenn kein Nachfolgeverwalter gefunden wird?

In dringenden Fällen kann das Gericht auf Antrag einen Notverwalter bestellen, bis die Gemeinschaft eine reguläre Nachfolgelösung gefunden hat.

Quellen und Datengrundlagen

Die regionalen Informationen auf dieser Seite wurden auf Basis der jeweils angegebenen öffentlich zugänglichen Quellen zusammengestellt.

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