Abberufung jederzeit möglich
Nach geltendem WEG-Recht kann die Eigentümergemeinschaft den Verwalter jederzeit abberufen. Ein wichtiger Grund, wie er früher teilweise diskutiert wurde, ist für die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses nicht erforderlich. Diese Regelung stärkt die Selbstbestimmung der Eigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter.
Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Abberufung ohne Grund immer sinnvoll ist. Insbesondere wirkt sich das Fehlen eines wichtigen Grundes auf die vertragliche Seite aus: Ohne wichtigen Grund endet der Verwaltervertrag in der Regel nicht sofort, sondern erst nach der gesetzlich vorgesehenen Frist.
