Rechtlicher Rahmen
Für Eigentümergemeinschaften gilt bundesweit das Wohnungseigentumsgesetz: Es regelt unter anderem die Bestellung der Verwaltung, ihre Aufgaben sowie Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung. Nach § 26a WEG darf sich als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer eine Prüfung über die notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse abgelegt hat; Einzelheiten regelt die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung. Landesrechtliche Sonderregelungen für die Verwaltung von Wohnungseigentum bestehen in Brandenburg nicht. Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung.